Wer darf den Boden im Untergrund nutzen?

Die Frage des Eigentums der Fläche ist in der Schweiz seit Anfang des 19. Jahrhunderts weitgehend geklärt: jeder Quadratmeter Boden ist vermessen und im Grundbuch ist eingetragen, wem er gehört: Privatpersonen, Familien, Erbgemeinschaften, Firmen, Vereinen, Genossenschaften oder Gemeinden, Kantonen oder dem Bund. Die Nutzung dieses Bodens ist streng reglementiert durch den Zonenplan und die Bauordnung der Gemeinden. In die Höhe und in die Tiefe jedoch erstreckt sich Grundeigentum in der Schweiz nur «… soweit für die Ausübung ein Interesse besteht» (Art. 667 ZGB) – eine europaweit einzigartige Lösung. Das Gesetz versteht ein Grundstück als dreidimensionalen Körper, nach oben und unten begrenzt durch das Ausübungsinteresse. Im ZGB ist der Begriff Untergrund nicht genau definiert und die Verfügungsbefugnis ist den Kantonen zugewiesen, es besteht ein föderalistischer Flickenteppich.

Ansturm auf das Erdreich
Die Nutzungsansprüche an den Untergrund sind vielfältig und nehmen stetig zu, für Keller, Parkgaragen, Tunnel und Versorgungsleitungen, aber auch für Erdwärmesonden, Geothermie, Gasspeicherung, Gewinnung von Bodenschätzen und Förderung von Grundwasser.
Bei Wiesland oder Ackerfläche reicht das Nutzungsrecht des Eigentümers lediglich so weit, wie die Pflanzenwurzeln reichen, bei Bauland kann es bis zu 30 m in die Tiefe gehen, je nach «Ausübungsinteresse» und kantonalen Regeln. Der Graubereich des Gesetzes wird langsam zum Problem, denn es ist nicht geklärt, ob private Erdsonden, die 200 bis 400 m in die Tiefe reichen, öffentlichen Grund nutzen oder nicht. In der Stadt Zürich hatte es 2016 bereits 4000 Erdwärmesonden, die öffentlichen oder privaten Projekten in den Weg kamen, zum Beispiel in den Nullerjahren der SBB Durchmesserlinie. Sie würden heute auch das geplante aber inzwischen gestoppte unterirdische Gütertransportsystem Cargo sous terrain (CST) behindern. Gefordert werden klare, einheitliche Regeln. Konflikte bei Bauten im Untergrund haben allerdings nichts mit dem Eigentumsbegriff zu tun, sondern mit der Planung. Ob Regelungen des Bundes besser sind als jene der Kantone?

Spezialgesetze für neue Projekte
Recht und Raumplanung spielen die entscheidende Rolle, um die verschiedenen Ansprüche an den Untergrund in Einklang zu bringen. Ein Autobahntunnel durch den Gotthard ist in dieser Hinsicht schnell bewilligungsfähig, wenn das Volk für dessen Finanzierung aufkommt. Denn das Ausübungsinteresse der Alpbesitzer am Gotthard reicht nicht bis zur Tiefe des Tunnels.
Für die 2010 aufgekommene Idee eines Cargo sous terrain jedoch musste ein Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport erarbeitet werden, es trat 2022 in Kraft. Im Juni 2025 hat der Bund den Sachplan unterirdischer Güterverkehr verabschiedet. Gegen das Tunnelsystem des CST im tiefen Untergrund gibt es relativ wenig Einwände, Hindernisse wie Grundwasser oder Erdsonden können horizontal oder vertikal umfahren resp. umbohrt werden. Die meisten Gemeinden und Kantone waren hingegen mit den oberirdischen Verteilzentren nicht zufrieden. Diese sogenannten Hubs und deren Zufahrten benötigen recht viel Boden möglichst in oder nahe an den grossen Agglomerationen. Dort ist der für Bauten nutzbare Boden stark umkämpft. Ein weiteres Problem ist die grosse Menge des zu deponierenden Aushubs, der beim Bau der Tunnels und der Einstiegschächte anfällt.
Momentan ist das, notabene privatwirtschaftlich organisierte, Infrastrukturprojekt Cargo sous terrain wegen Personalabbaus in den Medien. Eine Umsetzung sei «zum jetzigen Zeitpunkt betriebswirtschaftlich nicht vertretbar», teilte CST den Medien am 8.09.2025 mit. Es fehlen der politische Wille und die systemische Unterstützung von Bund, Kantonen und Städten. Die Logistikrevolution lässt also noch weiter auf sich warten. Eigentlich schade, Güter könnten auf diese Weise schnell und klimafreundlich zwischen den Ballungszentren im Mittelland transportiert und das Verkehrsnetz entlastet werden – was ganz im Sinn der UFS wäre.
Andrea Klinger

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