II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung: Stellungnahme der Umweltfreisinnigen St.Gallen

Die Umweltfreisinnigen begrüssen und befürworten im Grundsatz die Anpassungen des
Einführungsgesetzes. Sie sind zielführend, zeitgemäss und richtig. Das Kantonale Waldgesetz ist seit fast 25 Jahren in Kraft. Die Rahmenbedingungen rund um den Wald haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Aspekte des Klimawandels haben an Bedeutung gewonnen, ebenso die Schutzwirkung des Waldes oder die Erholungsnutzung. Die
wirtschaftliche Situation der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer hingegen hat sich in
der gleichen Zeitspanne verschlechtert, auch wenn sich der Holzpreis in den vergangenen
Monaten positiv entwickelt hat. Die Ansprüche an den Wald, der rund ¼ der Kantonsfläche
bedeckt, sind gestiegen. Unsere Prämisse ist, dass Nutzniesser verursachergerecht in die
Finanzierung einzubinden sind.
Einige Punkte sind trotzdem zu kritisieren resp. speziell zu befürworten:
trotzdem sind Vereinbarungen die absolute Ausnahme geblieben. Darum müssten die Nutzniesser dazu verpflichtet werden, dass sie für den Mehraufwand der Waldeigentümer bzw. die Filterwirkung des Waldes eine adäquate Abgeltung bezahlen. Dazu soll der Kanton verbindliche Richtlinien erlassen werden.
die schützende Wirkung des obliegenden Waldgürtels. Die Gemeinden gehören zu den Nutzniessern, warum ein Beitrag von 20% an die Schutzwaldpflege legitim und sachgerecht ist. Der Wald ist eine Verbundaufgabe. Das Gleiche gilt auch für die Neophytenbekämpfung. Auch diese Ergänzung im Einführungsgesetz befürworten die Umweltfreisinnigen ausdrücklich.
Erholungsleistungen des Waldes. Das stetig wachsende Besucheraufkommen im Wald führt
dazu, dass die Waldeigentümer mit nicht unerheblichen Mehraufwendungen konfrontiert sind. So sind bei Holznutzungen aufwändige Sicherheitsvorkehrungen notwendig (Sperren von Strassen, Signalisationen, zusätzliche technische Hilfsmittel) oder der Strassenunterhalt hat einen Standard zu erfüllen, der weit über demjenigen liegt, der für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig wäre. Auch hier soll das Verursacherprinzip spielen. Eine Möglichkeit wäre, dass die Gemeinden den Strassenunterhalt der Waldeigentümer angemessen unterstützen. Wir fordern daher, dass für intensiv genutzte Waldstrassen oder -wege eine entsprechende gesetzliche Bestimmung formuliert wird. Eine derartige Regelung könnte z.B. auch in das Strassengesetz geschrieben werden.