II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung: Stellungnahme der Umweltfreisinnigen St.Gallen

Die Umweltfreisinnigen begrüssen und befürworten im Grundsatz die Anpassungen des
Einführungsgesetzes. Sie sind zielführend, zeitgemäss und richtig. Das Kantonale Waldgesetz ist seit fast 25 Jahren in Kraft. Die Rahmenbedingungen rund um den Wald haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Aspekte des Klimawandels haben an Bedeutung gewonnen, ebenso die Schutzwirkung des Waldes oder die Erholungsnutzung. Die
wirtschaftliche Situation der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer hingegen hat sich in
der gleichen Zeitspanne verschlechtert, auch wenn sich der Holzpreis in den vergangenen
Monaten positiv entwickelt hat. Die Ansprüche an den Wald, der rund ¼ der Kantonsfläche
bedeckt, sind gestiegen. Unsere Prämisse ist, dass Nutzniesser verursachergerecht in die
Finanzierung einzubinden sind.

Einige Punkte sind trotzdem zu kritisieren resp. speziell zu befürworten:

Wir erachten es als sinnvoll, dass Einschränkungsmöglichkeiten zum Schutz des Lebensraumes auf sämtliche Sport- und Freizeitaktivitäten ausgedehnt wurden. Wir sind aber auch der Meinung, dass im Vollzug Einschränkungen mit Augenmass erlassen werden sollten. Die Kanalisierung der Erholungsnutzungen soll das Ziel sein.
 
In Grundwasserschutzzonen hat der Waldeigentümer erhebliche Produktionseinschränkungen zu gewärtigen. Die Waldbewirtschaftung wird erschwert und verteuert. Empfehlungen für die Abgeltung forstwirtschaftlicher Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen werden kaum dazu führen, dass die Waldeigentümer auch tatsächlich dafür entschädigt werden. Derartige Empfehlungen gibt es heute schon und
trotzdem sind Vereinbarungen die absolute Ausnahme geblieben. Darum müssten die Nutzniesser dazu verpflichtet werden, dass sie für den Mehraufwand der Waldeigentümer bzw. die Filterwirkung des Waldes eine adäquate Abgeltung bezahlen. Dazu soll der Kanton verbindliche Richtlinien erlassen werden.
 
Der Klimawandel schreitet unaufhaltsam und schneller voran, als sich die Waldbäume anpassen können. Darum sind aktiv Massnahmen zur Umwandlung der Waldbestände in Richtung klimafitte und strukturreiche Bestände zu planen, umzusetzen und auch zu fördern.
 
Kanton und Politische Gemeinden sollen die Verwendung von Holz nicht nur prüfen, sondern sich aktiv dafür einsetzen.
 
Die Holzabsatzförderung ist eine wichtige Voraussetzung, dass der umweltfreundliche und einheimische Rohstoff erstens genutzt und zweitens auch verbaut bzw. energetisch verwertet wird. Die Wertschöpfung bleibt in der Region; darüber hinaus wird das «Klimagas» CO2 längerfristig eingelagert oder aber fossile Energieträger ersetzt. Dieser Änderung stehen die Umweltfreisinnigen positiv gegenüber.
 
Fast 60% des Waldes erfüllen eine Schutzfunktion. Würde der Wald fehlen, müsste diese Schutzwirkung mit technischen Verbaumassnahmen sichergestellt werden. Diese wären 10 bis 100 Mal teurer als die Schutzwaldpflege, die gerade in einem Kanton wie St.Gallen wichtig ist, wären doch viele Täler nicht bewohnbar und Strassen nicht befahrbar, ohne
die schützende Wirkung des obliegenden Waldgürtels. Die Gemeinden gehören zu den Nutzniessern, warum ein Beitrag von 20% an die Schutzwaldpflege legitim und sachgerecht ist. Der Wald ist eine Verbundaufgabe. Das Gleiche gilt auch für die Neophytenbekämpfung. Auch diese Ergänzung im Einführungsgesetz befürworten die Umweltfreisinnigen ausdrücklich.
 
Leider fehlen im Entwurf Aussagen zur in der Motion geforderten Inwertsetzung der

Erholungsleistungen des Waldes. Das stetig wachsende Besucheraufkommen im Wald führt
dazu, dass die Waldeigentümer mit nicht unerheblichen Mehraufwendungen konfrontiert sind. So sind bei Holznutzungen aufwändige Sicherheitsvorkehrungen notwendig (Sperren von Strassen, Signalisationen, zusätzliche technische Hilfsmittel) oder der Strassenunterhalt hat einen Standard zu erfüllen, der weit über demjenigen liegt, der für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig wäre. Auch hier soll das Verursacherprinzip spielen. Eine Möglichkeit wäre, dass die Gemeinden den Strassenunterhalt der Waldeigentümer angemessen unterstützen. Wir fordern daher, dass für intensiv genutzte Waldstrassen oder -wege eine entsprechende gesetzliche Bestimmung formuliert wird. Eine derartige Regelung könnte z.B. auch in das Strassengesetz geschrieben werden.

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