Stellungnahme zum VIII. Nachtrag zum Strassengesetz und zur Mountainbike-Strategie des Kantons St.Gallen

  • Für den Unterhalt von Velo- und Wanderwegen ist die zuständige Behörde (meist Gemeinde) zuständig. Sie übernimmt auch die Werkeigentümerhaftung. Es ist aus unserer Sicht richtig, dass der/die Grundeigentümer/in weder für Haftung noch zur Finanzierung des öffentlichen Rad- und Wanderwegnetzes herangezogen werden kann (weil es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt). Für Haftungsfragen gilt im Grundsatz die Selbstverantwortung, was auch sachlogisch ist.
    –> Zustimmung: Unterhalt von Velowegen ist Sache der Gemeinde.
  • Wenn eine Strasse vorwiegend der Feinerschliessung und nur nebenbei dem Fuss- oder Veloverkehr dient und mit dem allgemeinen Strassenunterhalt durch die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gleichzeitig auch der entsprechende Fuss-, oder Velo weg unterhalten wird, kann die Unterhaltpflicht der Gemeinde hinfällig werden. In Unterhaltsperimetern ist eine solche Nebennutzung typischerweise bereits durch Gemeindebeiträge abgegolten. Letztere müssten dann aber nach oben angepasst werden, weil damit eine öffentliche Aufgabe «delegiert» wird (Art. 54 kantonales Strassengesetz) und Fuss-, Wander- und Velowege der Allgemeinheit dienen.
    –> Antrag: Anpassung der Gemeindebeiträge an die Infrastrukturen, die mit einem übergeordneten Zweck überlagert sind (z.B. Veloroute), prüfen
  •  Ähnlich wie beim Fuss- und Wanderweggesetz wird auch im Veloweggesetzes bestimmt, dass die für die Velowege zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Velowege angelegt, erhalten und signalisiert werden und die Velowege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können. Was sich bei Wanderwegen bewährt hat, soll nun auch für Velowege gelten (im und ausserhalb Siedlungsgebiet).
    –> Zustimmung
  • Im Interesse der Natur und Landschaft, der Landwirtschaft sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sollen Mountainbike-Routen möglichst auf bestehenden Wegen festgelegt werden, die auch anderen Arten des Langsamverkehrs dienen (sogenannter Grundsatz der «Koexistenz»). Mögliche Konflikte mit anderen Arten des Langsamverkehrs (z.B. mit dem Wanderern) sollen möglichst mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen sowie signalisierten Schiebestrecken usw. gelöst werden. Wenn jedoch auch mit solchen Massnahmen keine gemeinsame Nutzung der Wege möglich ist, können in Ausnahmefällen auch neue Wege für Mountainbike-Routen erstellt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
    –> Zustimmung
  • Personelle Ressourcen beim Kanton (Langsamverkehr): Auch wenn dem Kanton bei der Erarbeitung der Velorouten nur eine koordinierende bzw. eine Aufsichtsrolle zukommt, sind wir der Meinung, dass die Aufgaben der entsprechenden kantonalen Stelle nicht weniger werden, im Gegenteil. Diesen Ressourcenengpass haben die letzten Jahre schonungslos offengelegt. Die Stellenausstattung soll dem Aufgabenportfolio angepasst sein (das betrifft insbesondere auch die Erstellung eines angemessenen MTB-Netzes bis 2043 und die anderen Teilstrategien).  
    –> Antrag: Eine Aufstockung soll geprüft werden, müsste aber stellenneutral passieren, z.B. indem Stellen vom übergeordneten Strassennetz hin zum Langsamverkehr (innerhalb des Tiefbauamtes) verschoben werden.
  • Die Umweltaspekte sind bei der Anlage von neuen Mountainbikerouten entsprechend zu gewichten. Neben einem attraktiven Angebot an MTB-Trails braucht es auch Gebiete, die beruhigt werden. Die Störung der Wildtiere kann insbesondere in den Nachstunden negative Auswirkungen auf deren Konstitution oder Fortpflanzung haben.
    –> Antrag: Es ist ein Nachtfahrverbot zu prüfen bei allgemeinen MTB-Routen (Ausnahmen können bei Downhill-Trails gewährt werden, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens genehmigt wurden).

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