Stellungnahme der UFS zu Tempo 30

Vernehmlassung zur Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern»:

Eine Tempolimite von 30 km/h ist in vielen Fällen eine gute Sache. Auf Lebensquali-tät, Verkehrssicherheit, Lärm und Luftverschmutzung wirkt sich diese Massnahme nur positiv aus und kann auch den Verkehrsfluss und die Leistungsfähigkeit von Strassen erhöhen. Die Reisezeit des motorisierten Individualverkehrs und des Bus-verkehrs wird nur minimal beeinträchtigt. Ob eine Temporeduktion auch auf einer verkehrsorientierten Strasse eingeführt werden kann, soll die betroffene Gemeinde (resp. der Kanton, wenn es sich um eine Kantonsstrasse handelt) im Rahmen der bestehenden Verordnung (SSV; SR 741.21) selber bestimmen können.

Denn wir sind grundsätzlich der Meinung, dass die obere Ebene der unteren nicht vorschreiben soll, was sie im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihren Strassen beschliessen will. Also der Bund soll den Kantonen nicht vor-schreiben, was auf Kantons- (oder Gemeinde-) Strassen gültig ist, und der Kanton soll den Gemeinden nicht vorschreiben, was auf Gemeindestrassen gültig ist.

Die lokalen Behörden sollen situations- und bedarfsgerecht entscheiden können, welches Tempo wo das richtige ist. Sie kennen die örtlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Bevölkerung am besten.

Darum sind dagegen, dass die entsprechenden Verordnungen überhaupt geändert werden. Die Bestimmungen in der SSV Art. 108 Abs. 1, 2 Bst. d, 4 zu den Abweichungen von den allgemei-nen Höchstgeschwindigkeiten genügen vollauf, um den zuständigen Behörden auf allen Ebenen eine für sie sinnvolle Planung zu ermöglichen. Auch die Überprüfung der Her-absetzung einer Höchstgeschwindigkeit im Rahmen von Gutachten ist bereits mit der bestehenden Verordnung gewährleistet und muss nicht weiter verschärft werden.

 

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