Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling

Der Bund schickt eine Teilrevision der Signalisationsverordnung in die Vernehmlassung. Sie soll die Einführung von Tempo-30-Zonen vereinfachen und Carpooling (Mitfahrgemeinschaften) fördern.

Die revidierte Verordnung sieht vor, dass für nicht verkehrsorientierte Strassen keine aufwändigen Gutachten mehr nötig sind für die Einführung von Tempo-30-Zonen. Diese wären neu auch aus Gründen der rein örtlichen Verhältnisse, z.B. der Verbesserung der Lebensqualität, möglich und nicht mehr nur zur Verminderung von Gefahren und Umweltbelastungen.

Ebenfalls sollen zwei neue Signalisationen eingeführt werden, die Mitfahrgemeinschaften besondere Rechte einräumen. Mit dem Symbol „Mitfahrgemeinschaft“ könnten bestimmte Fahrbahnen, z.B. im Fahrverbot oder auf Busspuren, exklusiv von Mitfahrgemeinschaften benutzt werden. Auch sollen mit einem neuen Symbol Parkplätze für Fahrzeuge reserviert werden können, die mit mehreren Personen besetzt sind.

Die Umweltfreisinnigen St.Gallen befürworten diese Änderungen. Vereinfachte Verfahren erhöhen die Zahl der Tempo-30-Zonen, welche die Lebensqualität in Wohngebieten massiv verbessern. Die Einführung der neuen Signalisationen ist der erste Schritt zur Einführung für Mitfahrgemeinschaften, welche  der Verringerung der Verkehrsüberlastung und der Umweltbelastung dienen.  Einzig hinter die Praktikabilität von „Mitfahrparkplätzen“ setzen die UFS ein Fragezeichen. Der Kontrollaufwand muss tief bleiben. (jp)

Warum das UVEK diese Neuregelung beanträgt, ist im erläuternden Bericht ausführlich beschrieben.  Hier ein Auszug daraus:

2. Die beantragte Neuregelung mit Begründung
2.1. Tempo-30-Zonen
Abgesehen von einzelnen Beschränkungen auf Durchgangsstrassen können Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen (z. B. Fahrverbote) grundsätzlich aus beliebigen, in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen angeordnet werden, soweit sie verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 4 SVG). Von diesem Grundsatz besteht eine Abweichung für Höchstgeschwindigkeiten. Die vom Bundesrat festgelegte Höchstgeschwindigkeit kann auf bestimmten Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Der Bundesrat konkretisiert die Anforderungen an das Gutachten in der Signalisationsverordnung vom 5. September 19796 (SSV) und legt insbesondere die Gründe für eine Temporeduktion fest (Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV). Die Einzelheiten für die Anordnung von Tempo-30-Zonen und die detaillierten Anforderungen an das Gutachten für Tempo-30-Zonen sind in der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen vom 28. September 2001 geregelt.

Vorgeschlagen wird, dass die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen von den qualifizierten Regeln für Geschwindigkeitsanordnungen ausgenommen und den allgemeinen Regeln für Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen unterstellt werden soll. Damit könnte einerseits auf das aufwändig zu erstellende Gutachten verzichtet werden. Anderseits könnten Tempo-30-Zonen nicht nur zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsflusses angeordnet werden, sondern wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen auch aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen, wie etwa der Verbesserung der Lebensqualität. Damit würde sich die materielle Zulässigkeit der Anordnung einer Tempo-30-Zone primär über die Verhältnismässigkeit beurteilen. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone müsste nach wie vor verfügt und veröffentlicht werden (Art. 107 SSV).

Die heutige Regelung basiert implizit auf der Unterscheidung zwischen siedlungsorientierten und verkehrsorientierten Strassen. Diese Differenzierung stammt aus dem Bau- und Planungsrecht und ist im Strassenverkehrsrecht nicht ausdrücklich enthalten. Dies konnte bereits in der Vergangenheit zu gewissen Missverständnissen führen. Um dies zu vermeiden, soll die Differenzierung zwischen siedlungs- und verkehrsorientierten Strassen neu auch in der SSV verankert werden, zumal sie mit der vorgeschlagenen Rechtsänderung an Bedeutung noch zunehmen wird.

2.2. Mitfahrgemeinschaften
Es soll das Symbol «Mitfahrgemeinschaften» ( ) ) in die SSV integriert werden, das auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Motorwagen und dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden kann. Mit dieser Zusatztafel werden Fahrgemeinschaften von der Beschränkung ausgenommen. Die neue Signalisation kann von den zuständigen Signalisationsbehörden auf einzelne Fahrstreifen, aber auch auf die ganze Fahrbahn angewendet werden. Das neue Symbol kann auch als Markierung auf Bus-Streifen angebracht und Mitfahrgemeinschaften so dessen Benützung erlaubt werden. Bei der Prüfung der Zulassung von Mitfahrgemeinschaften auf Busfahrbahnen und Bus-Streifen ist darauf zu achten, dass sich die Massnahme nicht nachteilig auf den öffentlichen Verkehr auswirkt.

Mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaften» sollen auch Parkplätze für Fahrzeuge reserviert werden können, die beim Zu- und Wegfahren mit mehreren Personen besetzt sind.

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